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Gemeinde Vettweiß

Eheschließung

Beschreibung

Anmeldung zur Eheschließung
Für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der beiden Verlobten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, können Sie zwischen den Standesämtern wählen. Sollten Sie bei einem anderen Standesamt die Ehe schließen wollen, ist zuvor eine Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Wohnsitzstandesamt erforderlich!
Gerne merken wir Ihren gewünschten Eheschließungstermin vor, dieser wird jedoch erst mit der Anmeldung zur Eheschließung, nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, verbindlich.

Samstagstermine für Eheschließungen werden nicht vergeben!

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin erfolgen! Zur Anmeldung der Eheschließung sollten beide Verlobten persönlich im Standesamt erscheinen. Ist es einem Verlobten aus dringenden Gründen nicht möglich, im Standesamt zu erscheinen, kann er sich durch Vollmacht vertreten lassen.

Namensführung in der Ehe
Die Namensführung richtet sich nach dem Heimatrecht jedes Verlobten. Nach deutschem Recht behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, wenn keine Erklärung abgegeben wird. Die Ehegatten können jedoch den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem Ehegatten geführten Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen und so einen Doppelnamen führen. Diese Erklärung kann nur einmal widerrufen werden. Die Bestimmung des Ehenamens ist während bestehender Ehe unwiderruflich und erstreckt sich auf gemeinsame Kinder der Ehegatten!
Wurde kein Ehename bestimmt, müssen die Eltern einvernehmlich den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Diese Entscheidung erstreckt sich dann auch auf weitere gemeinsame Kinder! Besitzt einer der Verlobten eine andere Staatsangehörigkeit, können sich zusätzliche Möglichkeiten ergeben. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Standesamt!
 
Eheschließung im Ausland
Bei einer Eheschließung im Ausland werden höchst unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen gestellt. In den meisten europäischen Ländern benötigen Sie u. a. ein sog. "Ehefähigkeitszeugnis", für dessen Beantragung im Grunde die Unterlagen erforderlich sind, die Sie auch zur Anmeldung der Eheschließung vorlegen müssten.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:
Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln
Fax: 0221 / 7582768

Ihre im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn Sie in der im jeweiligen Land üblichen Art und Weise, der sog. Ortsform, geschlossen wurde. Für die Prüfung der Gültigkeit ist die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. In manchen Fällen bedarf die Urkunde einer Überbeglaubigung, in Form einer Legalisation oder Apostille, sowie einer Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, öffentlich beeidigten Übersetzer.
Eine formelle Anerkennung, wie in manchen Ländern üblich, ist für Deutschland nicht vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt es sich, bereits vor Ihrer Eheschließung mit Ihrem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Es wäre schade, wenn Sie z. B. ohne erforderliche Überbeglaubigung Ihr "Eheschließungs-Land" verlassen und dann in Deutschland feststellen, dass es u. U. sehr kompliziert ist, diese von Deutschland aus nachzuholen.
Nach Ihrer Eheschließung ist die Eheschließung beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes anzuzeigen (Änderung des Familienstandes). Am besten ist es, wenn Sie auch mit dem für Sie zuständigen Standesamt in Kontakt treten, denn oftmals ist mit der Eheschließung nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Ehename zustande gekommen. Auf Antrag können Sie die Eheschließung auch beim Wohnsitzstandesamt im Eheregister beurkunden lassen.

Legalisation
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (=Legalisation im engeren Sinn). Die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden erfolgt immer durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Staat.

Apostille
Mit vielen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Übereinkommen geschlossen die eine Legalisation entbehrlich machen. Hier tritt an die Stelle der Legalisation die sogenannte "Apostille". Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Im Unterschied zu Legalisation wird die Apostille jedoch nicht durch eine deutsche Botschaft sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staats ausgestellt.

Den Onlinetermin vereinbaren Sie unter "Links und Downloads."

Erläuterungen und Hinweise