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Gemeinde Vettweiß

Verfahrensweise bei beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen

Verfahrensweise bei beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen

Im Zuge der Reform des Straßenbaubeitragsrechts und dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen § 8a KAG NRW hatte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) am 23.03.2020 die Förderrichtlinie zur Entlastung von Beitrags­pflichtigen bei Straßenausbaumaßnamen erlassen. Die Richtlinie sah vor, dass die Straßen­aus­baubeitragspflichtigen um 50 % entlastet werden sollten. Die hälftige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen erfolgte auf Antrag durch die Gewäh­rung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zwischenzeitig wurde die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ per Erlass vom 03.05.2022 aktualisiert und durch Hinweise vom 21.03.2023 ergänzt. Gegenüber der bisherigen Version der Förderrichtlinie haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

· Die Förderhöhe des Anliegeranteils für straßenausbaubeitragspflichtige Maßnah­men wurde von 50 auf 100 Prozent angehoben. Der Anliegeranteil wird also im Falle einer Förderung auf null Euro reduziert.

· Gefördert werden ausschließlich beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen, für die Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW erhoben werden sollen und die vom Rat der Gemeinde Vettweiß ab dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 standen. Die aktualisierte Förderrichtlinie sieht – wie bisher auch – vor, dass nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen nur gefördert werden können, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es ausreicht, wenn das Straßen- und Wegekonzept bei Antragstellung vorliegt. Das Konzept muss nicht mehr bis zu einem bestimmten Stichtag in der Vergangenheit erstellt worden sein.

· Bisher war der auf den einzelnen Anlieger entfallende Straßenausbaubeitrag zu berechnen und sodann im Bescheid im Falle einer Förderung auf null Euro zu mindern. Hinter­grund war, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die Anliegerinnen und Anlieger gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären. Durch die ergänzenden Hinweise im März 2023 ist der Beitragsbescheid obsolet geworden. Es ist ausreichend, wenn statt eines Beitragsbescheides an die Anlieger eine Information mit Hinweis auf die bewilligte Landesförderung und damit auf die Beitragsbefreiung erfolgt. Eine Nennung des Einzelfallbetrages ist nicht mehr erforderlich.

Die Förderrichtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft.

Auf der Grundlage der ergänzenden Vorschrift für die Durchführung von Straßenaus­baumaßnahmen gemäß § 8a KAG NRW und Inkrafttreten der Förderrichtlinie gestaltet sich der zeitliche Ablauf der Förderbewilligung wie folgt:

1.    Für die jeweilige im Straßen- und Wegekonzept enthaltene Straßenausbau­maßnahme ist eine verbindliche frühzeitige Anliegerversammlung mit Vorstellung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten durchzuführen.

2.    Nach Vorliegen der Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme und Ermitt­lung des umlagefähigen Aufwandes stellt die Gemeinde bei der NRW.Bank den Förder­antrag.

3.    Mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides erfolgt die Auszahlung der För­dermittel.

4.    Die Gemeinde informiert die Anlieger im Falle einer Förderung schriftlich hierüber und weist damit auf die erfolgte Beitragsbefreiung hin. Nur in Fällen, in denen eine Förderung möglicherweise nicht erfolgt, werden die Anlieger wie bisher per Bescheid zu Beiträgen herangezogen.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als zweckgebundene Zuweisung gewährt. Laut der Förderrichtlinie hat eine Kommune grundsätzlich keinen Rechtsan­spruch auf eine Förderung. Dies bedeutet für die Straßenbaubeitragspflichtigen, dass im Falle einer ausbleibenden Förderung die Kosten der Straßenausbaumaßnahme von den betroffenen Anliegern selbst zu tragen sind.

Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 28.04.2016 das Konzept beschlossen, vor einer geplanten Straßenausbaumaßnahme die betroffenen Anlieger in einem zwei- bzw. vierjährigen Rhythmus wegen des Ausbauzeitpunkts zu befragen. In der zweiten Befragung wird den Anliegern gleichzeitig der späteste Ausbauzeitpunkt (2 Jahre nach der 2. Anliegerbefragung) mitgeteilt. Dieser Ratsbeschluss bezieht sich sowohl auf Maßnahmen die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff BauGB) als auch auf Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Kommunalabga­ben­rechts (§ 8 KAG NRW) abzurechnen sind.

Aufgrund der nunmehr möglichen 100%igen Förderung werden die vom Rat am 28.04.2016 beschlossenen Anliegerbefragungen für Straßenausbaumaßnahmen gemäß § 8 KAG ausgesetzt und die Ausbaumaßnahmen auf der Grundlage des alle zwei Jahre fortgeschriebenen Straßen- und Wegekonzeptes durchgeführt.

Die Befragungen werden für Ausbaumaßnahmen, die auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127ff. Baugesetzbuch abgerechnet werden, fortgeführt.

Zum Schluss wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Förderung nur für Maßnahmen nach dem KAG und nicht für BauGB-Maßnahmen erfolgt.

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